Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 46b Zuständigkeit
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- BSG, 13.02.2014 – B 8 SO 11/12 RSozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - Einrichtungskette - vorherige Unterbringung außerhalb einer Einrichtung - keine ständige Überwachung des Leistungsberechtigten - kein bestimmender Einfluss auf die Betreuung - sachliche Zuständigkeit - Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers durch den überörtlichen Sozialhilfeträger - Unbeachtlichkeit interner ZuständigkeitsvereinbarungenZitiert von 29
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.10.2017 – 63/15
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 – L 7 SO 1311/19 ER-B
- BSG, 05.07.2018 – B 8 SO 32/16 R(Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter Wohnmöglichkeit in stationäre Einrichtung - Anwendbarkeit des § 98 Abs 2 S 2 SGB 12)Zitiert von 17
- BSG, 27.05.2014 – B 8 SO 26/12 R(Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den Sozialhilfeträger gem § 264 SGB 5 mit der Maßgabe des Aufwendungsersatzes nach § 19 Abs 5 SGB 12 - gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger durch die Krankenkasse gegen Kostenerstattung - Unzuständigkeit des Sozialhilfeträgers - kein Auftragsverhältnis im eigentlichen Sinne - Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen - keine Umdeutungsmöglichkeit - Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 wegen Abschlusses einer privaten Krankenversicherung)Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 14/24 RZitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2025 – L 8 SO 39/23
31 Entscheidungen zu § 46b SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46b SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b#abs-1 (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b#abs-2 (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b#abs-3 (3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.